Satzung
des Verein "Wedeler Tafel"
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2007,
Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. März 2009
Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung am 7. Apriul 2011
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Wedeler Tafel". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Wedel.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Diese
Zwecke werden verwirklicht durch die Sammlung nicht mehr benötigter aber
noch verwendungsfähiger Nahrungsmittel und anderer Gegenstände des
unmittelbaren persönlichen Bedarfs und die Verteilung dieser Nahrungsmittel
und Gegenstände an bedürftige Personen im Sinne des § 53
Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31. Dezember 2007.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche
Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber abzugeben ist.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Schluss des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die
Mitgliederversammlung anrufen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten
Vorsitzenden als seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in, mindestens drei weiteren
Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer/eine der/die erste oder zweite
Vorsitzende sein muss.
- Der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen
werden im jährlichen Wechsel mit dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in
und einem/er Beisitzer/in jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Übergangsregelung
Durch die Mitgliederversammlung am 7. April 2011 wurden der/die erste Vorsitzende,
der/die Schriftführer/in und die dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens
nach erste und zweite Beisitzer/innen auf zwei Jahre, der/die zweiten Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in und der/die dritte Beisitzer/in auf ein Jahr gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
- Die Aufnahme von Darlehen, Grundstücksan- und -verkäufe, die
Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die den Verein zu mehr als 2.000 Euro pro
Jahr verpflichten, sowie der Abschluss von
Verträgen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 10.000 Euro
verpflichten können, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per E-Mail
oder Fax gewahrt. Die Einladung ist außerdem durch Aushang im
Schaukasten der Tafel bekannt zu machen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit der einfachen Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder
getroffen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Entscheidungen zuständig:
- die Wahl des Vorstands
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung
des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Zustimmung zu Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 3
- die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Abs. 3 Satz 4)
- die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe des Beschlus der
Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 4 Buchst. c) erhoben. Unabhängig davon sind
die Mitglieder aufgefordert, den Verein nach ihren Möglichkeiten durch Spenden zu
fördern. Auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 2
festgelegten Zwecks fält das Vereinsvermögen zur einen Häfte an die
Initiative "Menschen helfen Menschen", Träger Deutsches Rotes Kreuz,
Ortsverein Wedel, zur anderen Hälfte an die Initiative "Wedel für Kinder",
Träger Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Wedel und Deutscher Kinderschutzbund,
Ortsverband Wedel, und ist von diesen unmittelbar und ausschließlich für
mildtätige Zwecke zu verwenden.
Wedel, den 07. April 2011
– Dr. Hartwig Ihlenfeld, 1. Vorsitzender –
– Lars Thomsen, Schriftführer –